IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den als Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** bezeichneten Bescheid vom 13. März 2019, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Duldungsverpflichtung na... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 13.12.2019 Norm: VwGVG 2014 §27B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl VfSlg 12.951/1991). Schlagworte Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit; Nichtbescheid;... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 13.12.2019 Norm: VwGVG 2014 §27B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Die Willensbildung einer Kollegialbehörde erfolgt durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (vgl VfSlg 3086/1956). Schlagworte Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Besc... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 13.12.2019 Norm: VwGVG 2014 §27B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VfSlg 11.366 A/1984; VwGH 2004/06/0203, Ra 2016/05/0076 ua) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes sowohl der
Spruch: der Entscheidung als auch die Grundzüge der
Begründung: zu sein. Schlagwort... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 13.12.2019 Norm: VwGVG 2014 §27B-VG Art133 Abs4VwGG §25a Abs1
Rechtssatz: Entsprechen der
Spruch: und die
Begründung: eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, stellt dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit dar, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialo... mehr lesen...