Norm: VersVG §84
Rechtssatz: Ist das schädigende Ereignis nicht durch die Kriegshandlungen und ihre Folgen verursacht worden, sondern lediglich der Umfang des Schadens durch die unmittelbaren oder mittelbaren Kriegsfolgen vergrößert worden, dann ist die Haftung des Versicherers nur soweit auszuschließen, als die Schadensvergrößerung durch die Kriegsereignisse eingetreten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AEB Art3 Abs1 litbVersVG §84
Rechtssatz: Ein Raubüberfall durch fünf Personen (Bande), ausgeführt im November 1945 ist kein Ereignis, welches als solches ein Ausfluß der Kriegsereignisse ist, sondern ein Kriminalfall, der, wenn auch von Ausländern ausgeführt, nur zeitgemäß ist. Der Schadensfall fällt daher nicht unter die Haftausschließungsklausel (Kriegsklausel) siehe auch 1 Ob 311/49. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §84
Rechtssatz: Keine Haftung des Versicherers für Brandschaden, der durch Besatzungstruppen verursacht wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 87/46 Entscheidungstext OGH 17.09.1946 1 Ob 87/46 Veröff: JBl 1946,531 = VersSlg 1 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0080917 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: VersVG §84
Rechtssatz: Kriegsklausel. Entscheidungstexte 1 Ob 87/46 Entscheidungstext OGH 17.09.1946 1 Ob 87/46 Veröff: JBl 1946,512 = VersSlg 1 1 Ob 141/47 Entscheidungstext OGH 01.03.1947 1 Ob 141/47 Veröff: VersSlg 4 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...