RS OGH 1950/11/29 1Ob659/50

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Veröffentlicht am 29.11.1950
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Norm

VersVG §84

Rechtssatz

Ist das schädigende Ereignis nicht durch die Kriegshandlungen und ihre Folgen verursacht worden, sondern lediglich der Umfang des Schadens durch die unmittelbaren oder mittelbaren Kriegsfolgen vergrößert worden, dann ist die Haftung des Versicherers nur soweit auszuschließen, als die Schadensvergrößerung durch die Kriegsereignisse eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 659/50
    Entscheidungstext OGH 29.11.1950 1 Ob 659/50
    Veröff: VersR 1951,40 = VersSlg 23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0080909

Dokumentnummer

JJR_19501129_OGH0002_0010OB00659_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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