Norm
VersVG §84Rechtssatz
Ist das schädigende Ereignis nicht durch die Kriegshandlungen und ihre Folgen verursacht worden, sondern lediglich der Umfang des Schadens durch die unmittelbaren oder mittelbaren Kriegsfolgen vergrößert worden, dann ist die Haftung des Versicherers nur soweit auszuschließen, als die Schadensvergrößerung durch die Kriegsereignisse eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0080909Dokumentnummer
JJR_19501129_OGH0002_0010OB00659_5000000_001