Norm
AEB Art3 Abs1 litbRechtssatz
Ein Raubüberfall durch fünf Personen (Bande), ausgeführt im November 1945 ist kein Ereignis, welches als solches ein Ausfluß der Kriegsereignisse ist, sondern ein Kriminalfall, der, wenn auch von Ausländern ausgeführt, nur zeitgemäß ist. Der Schadensfall fällt daher nicht unter die Haftausschließungsklausel (Kriegsklausel) siehe auch 1 Ob 311/49.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0080913Dokumentnummer
JJR_19500118_OGH0002_0010OB00002_5000000_002