RS OGH 1950/1/18 1Ob2/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1950
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Norm

AEB Art3 Abs1 litb
VersVG §84

Rechtssatz

Ein Raubüberfall durch fünf Personen (Bande), ausgeführt im November 1945 ist kein Ereignis, welches als solches ein Ausfluß der Kriegsereignisse ist, sondern ein Kriminalfall, der, wenn auch von Ausländern ausgeführt, nur zeitgemäß ist. Der Schadensfall fällt daher nicht unter die Haftausschließungsklausel (Kriegsklausel) siehe auch 1 Ob 311/49.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/50
    Entscheidungstext OGH 18.01.1950 1 Ob 2/50
    Veröff: JBl 1950,436 = VersSlg 16 = VersR 1950,108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0080913

Dokumentnummer

JJR_19500118_OGH0002_0010OB00002_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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