Norm
VersVG §26Rechtssatz
Die Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeuges, dessen Verkehrssicherheit so wesentlich beeinträchtigt ist, daß sich der Fahrer nach den §§ 31, 71 StVZO strafbar macht, wenn er das Fahrzeug nicht auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zieht, bedeutet auch dann eine erhebliche Gefahrensteigerung im Sinne von § 29 VVG, wenn diese Verkehrsunsicherheit auf Abnutzung zurückzuführen ist. Faßt der Halter eines derartig verkehrsunsicheren Fahrzeugs den Entschluß, es bis zu einer erst in einigen Tagen möglichen Reparatur weiter in seinem laufenden Fahrbetrieb fahren zu lassen, so liegt in der Weiterbenutzung des Fahrzeugs eine Gefahrenerhöhung. Veröff: NJW 1957,503
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103680Dokumentnummer
JJR_19570124_AUSL000_0020ZR00133_5500000_001