Entscheidungsgründe: Zwischen der Rechtsanwältin Dr. I***** H***** (im Folgenden: Rechtsanwältin/Versicherungsnehmerin) und der Beklagten bestand 1999 ein aufrechter Haftpflichtversicherungsvertrag (§ 21a RAO). Der Kläger wurde anlässlich eines Liegenschaftsverkaufs in diesem Jahr von der Rechtsanwältin vertreten. Auf Grund ihrer Falschberatung traf ihn gegenüber der Käuferin die Haftung für die Richtigkeit aller vorgeschriebenen Mietzinse, weshalb er in der Folge von dieser zu ****... mehr lesen...
Norm: AKHB Art1 Abs1VersVG §150 Abs1VersVG §158b
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Versicherers, unbegründete Ersatzansprüche abzuwehren, endet nicht mit der Abfindung des Geschädigten. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Ansprüche, die der Abgefundene neu oder neuerlich erhebt. Widerspricht die neue (neuerliche) Anspruchserhebung im Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer der Abfindungsvereinbarung und ist diese selbst unangefochten, so ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §59VersVG §158b ff
Rechtssatz: Gutmachung der materiellen Schäden durch die Pflicht - Haftpflichtversicherung ist beim Vergehen nach den §§ 335, 337 lit b StG kein Milderungsgrund. Entscheidungstexte 11 Os 19/71 Entscheidungstext OGH 03.03.1971 11 Os 19/71 11 Os 7/72 Entscheidungstext OGH 01.03.1972 11 Os ... mehr lesen...
Norm: KO §6KFG 1946 §12VersVG §158b ff
Rechtssatz: Schadenersatzklage aus einem Autounfall ist gegen den Kridar nur bei Exekution in das seinen Anspruch aus einer Haftpflichtversicherung übersteigende Vermögen nicht zulässig. Entscheidungstexte 2 Ob 91/53 Entscheidungstext OGH 11.02.1953 2 Ob 91/53 Veröff: JBl 1953,466 = VersSlg 44 ... mehr lesen...