RS OGH 1977/2/17 7Ob8/77, 7Ob224/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1977
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Norm

AKHB Art1 Abs1
VersVG §150 Abs1
VersVG §158b

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Versicherers, unbegründete Ersatzansprüche abzuwehren, endet nicht mit der Abfindung des Geschädigten. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Ansprüche, die der Abgefundene neu oder neuerlich erhebt. Widerspricht die neue (neuerliche) Anspruchserhebung im Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer der Abfindungsvereinbarung und ist diese selbst unangefochten, so ist der Ausgang des Strafverfahrens für den Versicherer ohne Belang. Er hat daher ausnahmsweise nur jenen Teil der Verteidigerkosten zu ersetzen, der auf die Abwehr des Privatbeteiligten entfällt (richterliches Ermessen: hier 1/4 entsprechend SZ 39/5). Ob die Aufwendung von Kosten im Sinne des § 150 Abs 1 VersVG den Umständen nach geboten war, ist - anders als nach § 63 Abs 1 - nur nach der objektiven Sachlage zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 8/77
    Entscheidungstext OGH 17.02.1977 7 Ob 8/77
    Veröff: VersR 1978,478
  • 7 Ob 224/15i
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 224/15i
    Vgl auch; Beisatz: Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlichen Kosten gewährt. Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadenersatzansprüche betreffen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081119

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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