Norm
AKHB Art1 Abs1Rechtssatz
Die Verpflichtung des Versicherers, unbegründete Ersatzansprüche abzuwehren, endet nicht mit der Abfindung des Geschädigten. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Ansprüche, die der Abgefundene neu oder neuerlich erhebt. Widerspricht die neue (neuerliche) Anspruchserhebung im Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer der Abfindungsvereinbarung und ist diese selbst unangefochten, so ist der Ausgang des Strafverfahrens für den Versicherer ohne Belang. Er hat daher ausnahmsweise nur jenen Teil der Verteidigerkosten zu ersetzen, der auf die Abwehr des Privatbeteiligten entfällt (richterliches Ermessen: hier 1/4 entsprechend SZ 39/5). Ob die Aufwendung von Kosten im Sinne des § 150 Abs 1 VersVG den Umständen nach geboten war, ist - anders als nach § 63 Abs 1 - nur nach der objektiven Sachlage zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016