Norm: VersVG §150 Abs2
Rechtssatz: Muß der Versicherungsnehmer, um dem obsiegenden Geschädigten den Schadensbetrag bezahlen zu können, seinen Kreditrahmen um die Schadenssumme ausweiten, so liegt eine rechtlich gleichwertige "Veranlassung" vor; auf den Nachweis eines Verschuldens des Haftpflichtversicherers kommt es nicht an. Entscheidungstexte 7 Ob 3/96 Entscheidungstext OGH 27... mehr lesen...
Das bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte und von Walter M gehaltene Taxi mit dem polizeilichen Kennzeichen W 41.752 war am 11. Dezember 1972 in einen Unfall mit einem dem Erich H gehörenden Fahrzeug verwickelt. Walter M erstattete an die Beklagte eine schriftliche Schadensmeldung, derzufolge der Unfall allein vom Lenker des Gegenfahrzeuges verschuldet worden sei, während H seiner Haftpflichtversicherung eine gegenteilige Schadensmeldung erstattete. Als die Beklagte von dem ... mehr lesen...
Norm: AKHB 1967 Art3 Abs2VersVG §150 Abs2 Satz2
Rechtssatz: Die Bestimmung des Art 3 Abs 2 AKHB 1967 kann nicht auf Zinsen im Sinne des § 150 Abs 2 zweiter Satz VersVG angewendet werden. Entscheidungstexte 7 Ob 68/74 Entscheidungstext OGH 05.04.1974 7 Ob 68/74 Veröff: SZ 47/57 = RZ 1974/99 S 175 = ZVR 1974/170 S 250 = VersR 1975,721 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §50VersVG §150 Abs2
Rechtssatz: Die Deckungssumme bezieht sich auch auf die Zinsforderung des geschädigten Dritten. RS U LG Koblenz (D) 1954/12/10 2 O 155/54 Veröff: NJW 1955,1235 (mit Besprechung von Prölß) Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0104783 Dokumentnummer JJR_19541210_AUSL000_00200O00... mehr lesen...