Norm
VersVG §150 Abs2Rechtssatz
Muß der Versicherungsnehmer, um dem obsiegenden Geschädigten den Schadensbetrag bezahlen zu können, seinen Kreditrahmen um die Schadenssumme ausweiten, so liegt eine rechtlich gleichwertige "Veranlassung" vor; auf den Nachweis eines Verschuldens des Haftpflichtversicherers kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102079Dokumentnummer
JJR_19960327_OGH0002_0070OB00003_9600000_001