RS OGH 1996/3/27 7Ob3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1996
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Norm

VersVG §150 Abs2

Rechtssatz

Muß der Versicherungsnehmer, um dem obsiegenden Geschädigten den Schadensbetrag bezahlen zu können, seinen Kreditrahmen um die Schadenssumme ausweiten, so liegt eine rechtlich gleichwertige "Veranlassung" vor; auf den Nachweis eines Verschuldens des Haftpflichtversicherers kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102079

Dokumentnummer

JJR_19960327_OGH0002_0070OB00003_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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