Entscheidungsgründe: Rudolf O***** schloss bei einer österreichischen Versicherung eine Kapitalversicherung auf Ab- und Erleben mit Versicherungsbeginn 1. 9. 1992 und Versicherungsende 1. 9. 2012 ab. Für den Erlebensfall sollte er der Bezugsberechtigte, im Ablebensfall sollte die Beklagte als Begünstigte sein. Die Begünstigungsklausel war jederzeit widerruflich. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. 6. 1998 wurde über das Vermögen von Rudolf O***** das Konkursver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu I: Bereits im berufungsgerichtlichen Schriftsatz (§ 473a ZPO) ON 21 hatte sich die beklagte Partei - in Abweichung vom gesamten bisherigen Verfahren - anstelle "E*****" als "G*****" bezeichnet; dessen ungeachtet wurde jedoch ihre ursprüngliche Bezeichnung im Berufungsurteil unverändert beibehalten und dieser Umstand auch nicht in der Berufungsverhandlung (laut deren Protokoll ON 22) näher hinterfragt bzw erörtert. In den von beiden Parteien im Revisionsver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat mit der beklagten Partei unter anderem eine Gewerbegesamtversicherung und eine Wohnhausgesamtversicherung abgeschlossen. Er begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für einen am 8. November 1985 eingetretenen Brandschaden. Die beklagte Partei behauptet Leistungsfreiheit wegen Verzuges des Klägers mit der Zahlung der Folgeprämien. Der Kläger beruft sich auf eine Zusage der beklagten Partei, ungeachtet des Prämienrückstand... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Versicherungsaktiengesellschaft hatte aus einer Betriebshaftpflichtversicherung der Susanne T***** für einen von dieser verursachten am 9. 6. 1982 eingetretenen und am 15. 6. 1982 gemeldeten Leitungswasserschaden Versicherungsdeckung zu gewähren. Über das Vermögen der Susanne T***** wurde am 24. 6. 1982 das Ausgleichsverfahren und am 29. 7. 1982 der Anschlusskonkurs eröffnet. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige ermittelte am 10. 8. 198... mehr lesen...
Norm: IO §21KO §21VersVG §14
Rechtssatz: Versicherungsverträge sind im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach § 21 KO zu behandeln. Solange der Masseverwalter nicht den einen oder anderen im § 21 Abs 1 KO vorgesehenen Weg beschritten hat, ist er dieses Wahlrechts nicht verlustig geworden. Erklärt sich der Masseverwalter in der ihm vom Konkursgericht gesetzten Frist nicht, ... mehr lesen...