Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Gleichstellung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit einem Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht widerspräche dem Wortlaut des § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Volks-, Kapital- und Risikoversicherungen. Die Bezeichnung des Punktes 1 des Vormerkscheins mit "Unanfechtbarkeitsklausel" könnte an dessen Inhalt nichts ändern. § 102 VersVG gilt nur für Gebäude-Feuerversicherungen und ist nicht ... mehr lesen...
Norm: VersVG §102
Rechtssatz: § 102 VersVG gilt nur für Gebäude-Feuerversicherungen und ist nicht einmal auf Gebäudeversicherungen außerhalb der Gebäudefeuerversicherungen entsprechend anzuwenden (vgl VersR 1989,912). Entscheidungstexte 7 Ob 1002/90 Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 1002/90 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1238VersVG §61VersVG §102
Rechtssatz: Der Versicherer wird von jeder Leistung aus dem Feuerversicherungsvertrag frei, wenn der mitversicherte Ehemann der Versicherungsnehmerin, dem diese die Verwaltung ihres Vermögens überlassen hat, den Brandschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die dem Pfandgläubiger gemäß § 82 Abs 1 VersVG gegen den Versicherer zustehenden Ansprüche können nur von Pfandgläubiger selbst und nicht für ihn vom... mehr lesen...
Norm: VersVG §102
Rechtssatz: Die Erklärung des Versicherungsnehmers, den Wiederaufbau des gegen Brandschaden versicherten und abgebrannten Gebäudes nicht durchführen zu wollen, sondern den Ersatz des Verkehrswertes des Gebäudes zu verlangen, kann nicht als ein den Versicherer befreiendes Verhalten des Versicherungsnehmers im Sinne des § 82/1 VersVG (alt) angesehen werde. Entscheidungstexte 1 ... mehr lesen...