Norm
ABGB §1238Rechtssatz
Der Versicherer wird von jeder Leistung aus dem Feuerversicherungsvertrag frei, wenn der mitversicherte Ehemann der Versicherungsnehmerin, dem diese die Verwaltung ihres Vermögens überlassen hat, den Brandschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die dem Pfandgläubiger gemäß § 82 Abs 1 VersVG gegen den Versicherer zustehenden Ansprüche können nur von Pfandgläubiger selbst und nicht für ihn vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0033317Dokumentnummer
JJR_19341016_OGH0002_0010OB00809_3400000_001