RS OGH 1934/10/16 1Ob809/34

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Veröffentlicht am 16.10.1934
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Norm

ABGB §1238
VersVG §61
VersVG §102

Rechtssatz

Der Versicherer wird von jeder Leistung aus dem Feuerversicherungsvertrag frei, wenn der mitversicherte Ehemann der Versicherungsnehmerin, dem diese die Verwaltung ihres Vermögens überlassen hat, den Brandschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die dem Pfandgläubiger gemäß § 82 Abs 1 VersVG gegen den Versicherer zustehenden Ansprüche können nur von Pfandgläubiger selbst und nicht für ihn vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 809/34
    Entscheidungstext OGH 16.10.1934 1 Ob 809/34
    Veröff: SZ 16/213

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0033317

Dokumentnummer

JJR_19341016_OGH0002_0010OB00809_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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