Norm
VAG §13 Abs1Rechtssatz
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung nach § 13 Abs 1 VAG ist über das Ausmaß der Beteiligungsansprüche der einzelnen Anmelder sowie des heimfallsberechtigten Bundes bindend abgesprochen. Im Verfahren über die Verteilung kann die Frage nach der Beteiligungsquote nicht neuerlich aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079813Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0060OB00828_8200000_001