Norm: ABGB §879 CIIo5ArbVermG §4
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Verbot der unbefugten gewerbsmäßigen Stellenvermittlung berührt weder die Gültigkeit des Mäklervertrages noch die des vermittelten Dienstvertrages. Selbst bei einer Verurteilung nach § 4 des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der betreffende Mäkler nicht verbunden, die für die Vermittlung des Dienstvertrages erhaltene (nicht übermäßige) Provision herauszugeben. ... mehr lesen...
Norm: ArbVermG §4
Rechtssatz: Die unbefugte gewerbsmäßige Stellenvermittlung ist weiterhin nach § 4 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 05.11.1935 DRGBl I Seite 1281 strafbar. Eine solche Vermittlung liegt nicht vor, wenn sich der Täter beim Leiter der Personalabteilung eines Betriebes nur deshalb für die Einstellung bestimmter Personen verwendet, um das Aufkommen eines an diesen Personen begangen... mehr lesen...