Norm
ABGB §879 CIIo5Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Verbot der unbefugten gewerbsmäßigen Stellenvermittlung berührt weder die Gültigkeit des Mäklervertrages noch die des vermittelten Dienstvertrages. Selbst bei einer Verurteilung nach § 4 des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der betreffende Mäkler nicht verbunden, die für die Vermittlung des Dienstvertrages erhaltene (nicht übermäßige) Provision herauszugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024415Dokumentnummer
JJR_19680829_OGH0002_0010OB00175_6800000_001