Norm
ArbVermG §4Rechtssatz
Die unbefugte gewerbsmäßige Stellenvermittlung ist weiterhin nach § 4 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 05.11.1935 DRGBl I Seite 1281 strafbar. Eine solche Vermittlung liegt nicht vor, wenn sich der Täter beim Leiter der Personalabteilung eines Betriebes nur deshalb für die Einstellung bestimmter Personen verwendet, um das Aufkommen eines an diesen Personen begangenen Betruges zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0051236Dokumentnummer
JJR_19620615_OGH0002_0090OS00136_6200000_001