Norm: VermG §25 Abs2VermG §25 Abs5
Rechtssatz: Die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 2 und 5 VermG greift immer dann, wenn ein Grundeigentümer nicht fristgerecht das Gericht anruft. Ein solcher Fall hat genauso wie eine vergleichsweise Grenzfestlegung unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Bereits nach Fristablauf stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbar... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, bei dem es sich um öffentliches Wassergut (Wörthersee) handelt. Die Beklagte ist grundbücherliche Eigentümerin der daran angrenzenden Grundstücke 1056/3 und 1056/4 der EZ ***** GB ***** sowie des Grundstücks 1056/6 der EZ *****, GB *****. Am 13. 12. 2006 fand vor dem Vermessungsamt eine Grenzverhandlung im Zusammenhang mit der Aufnahme der Grundstücke in den Grenzkataster statt. Die Klägerin behauptete dort eine... mehr lesen...
Norm: VermG §25 Abs5
Rechtssatz: Die Wendung in § 25 Abs 5 VermG: ".......... oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort ........" bezieht sich ihrem Wortlaut nach ganz offensichtlich auf ein schon im Zeitpunkt der Grenzverhandlung anhängig gewesenes Verfahren. Entscheidungstexte 1 Ob 12/94 Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 12/94 Veröff: SZ... mehr lesen...
Norm: VermG §25 Abs5
Rechtssatz: Die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung bzw Klageführung schafft die unwiderlegbare Fiktion der Zustimmung und hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Grenze durch das Gericht weggefallen sind. Entscheidungstexte 1 Ob 12/94 Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 12/94 Veröff: SZ 67/68 ... mehr lesen...