Norm
VermG §25 Abs5Rechtssatz
Die Wendung in § 25 Abs 5 VermG: ".......... oder setzt er ein
anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort ........"
bezieht sich ihrem Wortlaut nach ganz offensichtlich auf ein schon im Zeitpunkt der Grenzverhandlung anhängig gewesenes Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079918Dokumentnummer
JJR_19940419_OGH0002_0010OB00012_9400000_003