Norm: VermG §25 Abs2VermG §25 Abs5
Rechtssatz: Die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs 2 und 5 VermG greift immer dann, wenn ein Grundeigentümer nicht fristgerecht das Gericht anruft. Ein solcher Fall hat genauso wie eine vergleichsweise Grenzfestlegung unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Bereits nach Fristablauf stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbar... mehr lesen...
Norm: AVG §69 Abs1 Z1VermG §25 Abs2
Rechtssatz: Hat ein innerhalb der sechswöchigen Frist gestelltes Ansuchen ohne Zweifel die Fortsetzung der Grenzverhandlung und deren Erledigung im Sinne des Rechtsstandpunkts der ansuchenden Partei zum Ziel, so kann dieses Ansuchen, wenn es auf eine neue Beweisurkunde gestützt ist, zwanglos als Antrag auf Wiederaufnahme des durch die vorangegangene Aufforderung beendeten Verwaltungsverfahrens gemäß § 69 Abs ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 885/6 KG M*****, die beklagte Republik ist Eigentümerin des angrenzenden Seegrundstückes 1046/1 KG M*****. Am 8.5.1990 fand durch das Vermessungsamt Spittal an der Drau an Ort und Stelle eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung nach § 35 Abs 1 VermG statt. Eine Einigung über den Grenzverlauf kam zwischen den Streitteilen nicht zustande. Die mit der Zweitklägerin, die nach einem Vermerk des Verhandlungsleiter... mehr lesen...
Norm: VermG §25 Abs2
Rechtssatz: Die Aufforderung, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist ein anfechtbarer Bescheid. Die Frist beginnt erst mit dessen Rechtskraft zu laufen. Entscheidungstexte 1 Ob 6/92 Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 6/92 Veröff: SZ 65/1 = EvBl 1992/186 S 795 ... mehr lesen...