Norm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Hat ein innerhalb der sechswöchigen Frist gestelltes Ansuchen ohne Zweifel die Fortsetzung der Grenzverhandlung und deren Erledigung im Sinne des Rechtsstandpunkts der ansuchenden Partei zum Ziel, so kann dieses Ansuchen, wenn es auf eine neue Beweisurkunde gestützt ist, zwanglos als Antrag auf Wiederaufnahme des durch die vorangegangene Aufforderung beendeten Verwaltungsverfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG aufgefaßt werden, die das Vermessungsamt durch die Erstreckung der Frist "auf unbestimmte Zeit" bewilligt und den mit der Aufforderung erlassenen Bescheid damit aufgehoben hat. Ist damit die Aufforderung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt worden, so ist auch die mit deren Nichtbefolgung verbundene Zustimmungsfiktion nicht eingetreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049698Dokumentnummer
JJR_19940419_OGH0002_0010OB00012_9400000_002