Begründung: Die Gesellschaft mit Sitz in W***** ist seit 20. 12. 2005 im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN ***** eingetragen. Die Geschäftsführerin ist auch alleinige Gesellschafterin. Mit Einbringungsvertrag vom 28. 9. 2006 brachte die Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin ihr nicht protokolliertes Einzelunternehmen Ester B***** zur Gänze auf der Grundlage der Einbringungsbilanz zum 31. 12. 2005 und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtliche... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat seinen Zuläs... mehr lesen...
Begründung: Am 4. 9. 2001 gründete Mag. Erwin D***** die D***** GmbH mit einem Stammkapital von 35.000 EUR, die am 15. 9. 2001 im Firmenbuch eingetragen wurde. Mag. Erwin D***** ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Er hat die Stammeinlage zur Hälfte bar einbezahlt. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Ausübung des Gewerbes des Unternehmensberaters, die Erbringung jeglicher Dienstleistungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung und des Co... mehr lesen...
Begründung: Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. 6. 2000 vereinigten sich die Rechtsanwälte Dr. Edelbert G*****, Dr. Lothar G***** und Dr. Clemens E***** zu einer Offenen Erwerbsgesellschaft unter der Firma G***** & Partner mit dem Sitz in F*****. Die Eintragung der OEG ins Firmenbuch erfolgte am 27. 6. 2000. Mit Zusammenschlussvertrag vom 30. 3. 2001 brachten die Gesellschafter Dr. Edelbert G***** und Dr. Lothar G***** ihre Anteile am Vermögen der bis 30. 6. 2000 gemeinsam bet... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht ging bei seiner Entscheidung über das Gesuch auf Eintragung einer Betriebseinbringung im Firmenbuch der übernehmenden Gesellschaft mbH von folgendem im Revisionsrekursverfahren unstrittigen und durch den Akteninhalt gedeckten Sachverhalt aus: Im Firmenbuch des Landesgerichtes Leoben ist zu FN 197411k seit 25. 7. 2000 die M***** GmbH (einbringende Gesellschaft) mit Sitz in Leoben eingetragen. Alleiniger Gesellschafter ist Franz M*****. Das Stammka... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht ging bei seiner Entscheidung über das Gesuch auf Eintragung einer Betriebseinbringung im Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft mbH von folgendem im Revisionsrekursverfahren unstrittigen und durch den Akteninhalt gedeckten Sachverhalt aus: Die einbringende Gesellschaft ist im Firmenbuch seit 25. 7. 2000 eingetragen. Alleiniger Gesellschafter ist Franz M*****. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35.000,-- Euro; es wurde gemäß der Gesellsc... mehr lesen...
Norm: UmgrStG §23
Rechtssatz: Ein Zusammenschluss nach § 23 UmgrStG bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern bloß eine Einzelrechtsnachfolge. Entscheidungstexte 3 Ob 5/00g Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 5/00g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113113 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stützte ihren Exekutionsantrag sowie die nachfolgenden, im Rechtsmittelverfahren maßgebenden Strafanträge auf behauptetes wiederholtes Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen den vor dem Handelsgericht Wien am 8. September 1997 abgeschlossenen vollstreckbaren Vergleich über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die betreibende Partei, eine GmbH, die am 30. Juni 1999 im Firmenbuch eingetragen wurde, ist nicht mit der nach wi... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIII §12UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIV §23
Rechtssatz: An der im FBG angeordneten Eintragungspflicht hat sich durch den Entfall der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die steuerliche Behandlung nichts geändert. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz geht deutlich hervor, dass die Änderungen der §§ 12, 13, 23 und 24 UmgrStG ihren Grund darin haben, dass allfällige un... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15UmgrStG ArtIII §12UmgrStG ArtIV §23
Rechtssatz: Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Übertragungsfälle der Art III und IV UmgrStG verschieden zu behandeln und aus dem Wortlaut des § 3 Z 15 FBG abzuleiten, dass eine Eintragung nur dann zu erfolgen hätte, wenn am Übertragungsvorgang zwei eingetragene Rechtsträger beteiligt sind. Die Bestimmung ist vielmehr nach ihrem Zweck dahin auszulegen, als ob sie lautete: "... Die Einbringung... mehr lesen...
Norm: FBG §3 Z15HGB §178UmgrStG ArtIV §23
Rechtssatz: Die durch einen Zusammenschlußvertrag nach Art IV § 23 UmgrStG bewirkte Übertragung eines nicht protokollierten Einzelunternehmens in das Vermögen einer GmbH, wodurch eine (hier atypische) stille Gesellschaft entsteht, ist gemäß § 3 Z 15 FBG im Firmenbuch der übernehmenden Gesellschaft einzutragen. Entscheidungstexte 6 Ob 70/99h E... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg ist unter FN 174959v seit 26. 9. 1998 die mit Gesellschaftsvertrag vom 22. 9. 1998 gegründete Schlosserei R***** GmbH eingetragen. Gesellschafter sind Hermann R*****, mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von S 375.000,-- und Hermann R*****, mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von S 125.000,--. Geschäftsführer ist Hermann R*****, geboren am 7. 12. 1943. Unter Vorlage eines "Gesellschaftsvertrages über ei... mehr lesen...