Norm: ABGB §900GenG §54 Abs2
Rechtssatz: Trotz der Bestimmung des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG sind Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung gemäß § 900 ABGB vererblich. Für diese Anwartschaftsrechte sind die Bestimmungen der Satzung der Genossenschaft nicht anwendbar, soweit diese - zufolge des Charakters des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG als nachgiebige Rechtsnorm - in zulässiger Weise eine Erweiterung oder Beschränkung der Erbenrechte vor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte B*** W***- und S*** MBH ist die bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2633 II KG Hötting mit dem Wohnhaus Innsbruck, Ing. Sigl-Straße 40. Der am 9. März 1978 verstorbene Dr. Josef G*** wurde im Jahre 1949 Mitglied der Beklagten und damit Siedleranwärter hinsichtlich dieser Siedlerstelle. Er bewohnte das Haus bis zu seinem Tode. Dr. Theodor G***, ein Bruder des Verstorbenen, gab im Verlassenschaftsverfahren die bedingte Erbserklärung ab, wel... mehr lesen...
Norm: GenG §54 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 9 der Satzung der gemeinnützigen Genossenschaft und des § 11 des Nutzungsvertrages mit dieser sind - dem Geist des § 914 ABGB entsprechend - dahin auszulegen, daß unter den Erben die Gesamtheit jener Personen zu verstehen ist, denen das Erbrecht angefallen ist. Die Erbenqualität wird daher durch die Berufung, nicht erst durch die Abgabe der Erbserklärung erworben. Entsch... mehr lesen...