RS OGH 1987/6/11 6Ob563/87

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Norm

ABGB §900
GenG §54 Abs2

Rechtssatz

Trotz der Bestimmung des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG sind Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung gemäß § 900 ABGB vererblich. Für diese Anwartschaftsrechte sind die Bestimmungen der Satzung der Genossenschaft nicht anwendbar, soweit diese - zufolge des Charakters des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG als nachgiebige Rechtsnorm - in zulässiger Weise eine Erweiterung oder Beschränkung der Erbenrechte vorsehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017370

Dokumentnummer

JJR_19870611_OGH0002_0060OB00563_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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