Norm
ABGB §900Rechtssatz
Trotz der Bestimmung des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG sind Anwartschaftsrechte auf Eigentumsübertragung gemäß § 900 ABGB vererblich. Für diese Anwartschaftsrechte sind die Bestimmungen der Satzung der Genossenschaft nicht anwendbar, soweit diese - zufolge des Charakters des § 54 Abs 2 letzter Satz GenG als nachgiebige Rechtsnorm - in zulässiger Weise eine Erweiterung oder Beschränkung der Erbenrechte vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017370Dokumentnummer
JJR_19870611_OGH0002_0060OB00563_8700000_001