Norm
GenG §54 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 9 der Satzung der gemeinnützigen Genossenschaft und des § 11 des Nutzungsvertrages mit dieser sind - dem Geist des § 914 ABGB entsprechend - dahin auszulegen, daß unter den Erben die Gesamtheit jener Personen zu verstehen ist, denen das Erbrecht angefallen ist. Die Erbenqualität wird daher durch die Berufung, nicht erst durch die Abgabe der Erbserklärung erworben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059887Dokumentnummer
JJR_19721130_OGH0002_0060OB00190_7200000_001