Begründung: Die Antragstellerin ist eine mit Genossenschaftsvertrag vom 22. Juli 1938 gegründete Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Generalversammlung vom 13. Juni 2008 beschloss eine Änderung der Satzung in deren § 1 dahin, dass die Firma der Gesellschaft in Hinkunft „W***** K***** eG" lauten solle. Beide Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Eintragung der geänderten Firma ins Firmenbuch ab. Zwar lasse der Wortlaut des § 4 GenG für den Rechtsformzusatz „eingetragene Geno... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der K***** GsmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf Eintragung ins Firmenbuch mit der
Begründung: ab, der Rechtsformzusatz „GsmbH“ widerspreche zwar nicht § 5 Abs 1 GmbHG, der eine taxative Aufzählung aller zulässigen Abkürzungen nicht enthalte; aus Sinn und Zweck eines öffentlichen Buches resultiere jedoch das Gebot, um allgemeine Verständlichkeit und um Vermeidung jeder unnötigen Irreführungsgefahr bemüht zu sein. Um ke... mehr lesen...
Norm: AktG §4GmbHG §5 Abs1GenG §4HGB §18 Abs2UGB §18 Abs2
Rechtssatz: Der Zweck der Regelung, dass die Firma einer AG die Rechtsform zu enthalten hat, liegt darin, dass der Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft informiert wird. Dieser Zweck wäre etwa dann nicht erreicht, würde der Rechtsformzusatz den sachlichen und den persönlichen Bestandteil einer Firma trennen. Trennt der Rechtsformzusatz bloß den sachlic... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eGenG §4HGB §18 Abs2UGB §18 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, wann eine beantragte Eintragung geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes herbeizuführen, ist in keiner gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich eindeutig gelöst. Entscheidungstexte 4 Ob 564/64 Entscheidungstext OGH 20.10.1964 4 Ob 564/64 Veröff: HS 4032 ... mehr lesen...