Norm
GenG §34Rechtssatz
Das Fehlen jeder positiv - rechtlichen Anordnung über die Wirkungen und die Voraussetzungen der Geltendmachung von Fehlern eines Generalversammlungsbeschlusses im Genossenschaftsgesetz stellt eine Regelungslücke dar, die durch Rechtsanalogie aus dem Aktiengesetz zu füllen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014