Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstrichters und das Verfahren erster Instanz unter Hinweis auf die im ZBl. 1932 Nr. 218 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit der Begründung: als nichtig aufgehoben, daß das Vorstandsmitglied Arno H. nur kollektiv mit dem Kläger, nicht aber allein vertretungsbefugt ist. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der
Begründung: Die Argumente der ange... mehr lesen...
Norm: GenG §17GenG §25ZPO §116 II
Rechtssatz: § 25 des Gesetzes über die Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften darf nicht ausdehnend dahin ausgelegt werden, daß der Aufsichtsrat auch berechtigt sei, die Genossenschaft in einem Prozeß zu vertreten, den ein Vorstandsmitglied gegen die Genossenschaft angestrengt hat. Wenn von den beiden kollektivvertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern der eine als Kläger gegen die Genossenschaft... mehr lesen...