TE OGH 1952/9/18 3Ob579/52

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Veröffentlicht am 18.09.1952
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Norm

Genossenschaftsgesetz §17
Genossenschaftsgesetz §25
ZPO §6
ZPO §116

Kopf

SZ 25/244

Spruch

Wenn von den beiden kollektivvertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaft m. b. H. das eine als Kläger gegen die Genossenschaft auftritt, muß für diese ein Kurator bestellt werden. § 25 des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften berechtigt den Aufsichtsrat nicht, die Genossenschaft in einem Rechtsstreit eines Vorstandsmitgliedes gegen die Genossenschaft zu vertreten.

Entscheidung vom 18. September 1952, 3 Ob 579/52.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstrichters und das Verfahren erster Instanz unter Hinweis auf die im ZBl. 1932 Nr. 218 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit der Begründung als nichtig aufgehoben, daß das Vorstandsmitglied Arno H. nur kollektiv mit dem Kläger, nicht aber allein vertretungsbefugt ist.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Argumente der angeführten oberstgerichtlichen Entscheidung gelten auch für den vorliegenden Fall, da bei Gesellschaften m. b. H. und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Vertretung zum Teile in analoger Weise geregelt ist. Daß Arno H. allein die beklagte Genossenschaft nicht vertreten kann, erhellt aus § 17 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. Dem Hinweis des Klägers, er wäre einverstanden, wenn Arno H. den Rechtsanwalt Dr. E mit der Vertretung beauftragte, ist entgegenzuhalten, daß der Kläger im vorliegenden Prozesse nicht als Vertreter der beklagten Partei auftreten und daher auch nicht an der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mitwirken kann. Ob der genannte Rechtsanwalt von früher her eine Prozeßvollmacht besitzt, ist hiebei ohne Bedeutung, da diese ihn wohl vor Gericht legitimiert, aber den Auftrag zur Vertretung nicht ersetzen kann. Ein solcher könnte mangels alleiniger Vertretungsbefugnis von Arno H. nicht erteilt werden. Die Ausnahmebestimmung des § 25 GenG. darf nicht ausdehnend dahin ausgelegt werden, daß der Aufsichtsrat auch berechtigt ist, die Genossenschaft in einem Prozesse zu vertreten, den ein Vorstandsmitglied angestrengt hat. Daß sonst ein Organ bestellt wäre, dem eine Vertretungsbefugnis zustände, wird im Rekurse nicht behauptet.

Anmerkung

Z25244

Schlagworte

Aufsichtsrat einer Genossenschaft m. b. H., Vertretungsbefugnis, Genossenschaft m. b. H., Vorstandsmitglied als Kläger gegen -, Kurator für Genossenschaft m. b. H., bei Klage eines Vorstandsmitglieds, Vorstandsmitglied klagt die Genossenschaft m. b. H., Kuratorbestellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0030OB00579.52.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19520918_OGH0002_0030OB00579_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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