Norm
GenG §17Rechtssatz
§ 25 des Gesetzes über die Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften darf nicht ausdehnend dahin ausgelegt werden, daß der Aufsichtsrat auch berechtigt sei, die Genossenschaft in einem Prozeß zu vertreten, den ein Vorstandsmitglied gegen die Genossenschaft angestrengt hat. Wenn von den beiden kollektivvertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern der eine als Kläger gegen die Genossenschaft auftritt, muß daher für diese ein Kurator bestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036495Dokumentnummer
JJR_19520918_OGH0002_0030OB00579_5200000_001