Norm
nö GÄG 1977 allgRechtssatz
Ein Gemeindearzt ist nicht "Zwangsarbeit und Pflichtarbeit" im Sinne des Art 4 Abs 2 MRK unterworfen. Er ist freiwillig in diesen öffentlichen Dienst getreten und hat damit auch die Bedingungen dieses Dienstes akzeptiert; die daraus für ihn erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen schon deshalb nicht den Tatbestand der "Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit", weil auf ihn weder "physischer oder psychischer Zwang" ausgeübt wird, noch diese Arbeit gegen seinen Willen "unter Androhung irgendeiner abschreckenden Sanktion verlangt wird".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104896Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_010OBS02016_96K0000_001