RS Vwgh 1995/4/19 95/12/0009

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §49 Abs3;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §6 Abs1;
StudFG 1992 §6 Abs5;
StudFG 1992 §8 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Weitet der Studierende seine (im übrigen Jahr betriebene) Halbtagsbeschäftigung in den Monaten Juli und September auf eine Ganztagstätigkeit aus, ist die in diesen Monaten ausgeweitete Tätigkeit nicht als Ferialarbeit anzusehen, stellt doch § 8 Abs 4 StudFG 1992 (auf den § 49 Abs 3 StudFG 1992 verweist) nicht etwa bloß auf das in den Hauptferien ins Verdienen gebrachte (allenfalls höhere) Einkommen, sondern vielmehr darauf ab, daß diese Tätigkeiten AUSSCHLIEßLICH während der Hauptferien erfolgen, was aber bei einer ganzjährigen Tätigkeit, mag sie auch nur in den Hauptferien ausgeweitet werden, nicht der Fall ist. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Student in den fraglichen Sommermonaten den Dienstgeber zwecks Ausübung einer Ganztagstätigkeit gewechselt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120009.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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