TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 W128 2162160-1

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

BHG 2013 §72
B-VG Art. 133 Abs4
StudFG §48
StudFG §51 Abs1 Z5
StudFG §52 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2162160-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 13.04.2017, Zl. 375735301, zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Rückforderung des Fahrtkostenzuschusses stattgegeben.

2. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von 3.252,00 EURO binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zurückzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.01.2017 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zurückzahlung der in den ersten beiden Studiensemestern (Studienjahr 2015/2016) bezogenen Studienbeihilfe und des ausbezahlten Fahrtkostenzuschusses in der Höhe von insgesamt 3.432,00 EURO. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24.01.2017 Vorstellung.

2. Nach dem Erlass einer Vorstellungsvorentscheidung und einem entsprechenden Vorlageantrag erließ der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien den verfahrensgegenständlichen Senatsbescheid, mit dem die Vorstellung abgewiesen und der Bescheid vom 12.01.2017 bestätigt wurde. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für ihr Bachelorstudium Theater-, Film-und Medienwissenschaften innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Studienerfolg für das Wintersemester 2015 und das Sommersemester 2016 erreicht habe. Daher bestehe rückwirkend für diese beiden Semester kein Anspruch auf Studienbeihilfe und somit auch kein Anspruch auf einen Heimfahrtkostenzuschuss.

3. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 09.05.2017 führte die Beschwerdeführerin begründend aus, dass die Rechtsauslegung, auf die sich die belangte Behörde stütze, im Ergebnis verfehlt sei. Sie habe im Studium insgesamt Lehrveranstaltungen für 16 ECTS Punkte (zeitweise) besucht, jedoch die Prüfungen nicht bestanden. Da sie im gesamten Studienjahr 2015/2016 an einer schweren chronischen Erkrankung gelitten habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, das Studium so zu gestalten, dass sie sowohl Lehrveranstaltungen besuchen, als auch Prüfungen positiv abzulegen konnte. Nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes sei eine Rückzahlung der Familienbeihilfe nicht vorgesehen. Dies müsse auch für die Studienbeihilfe gelten. Die Rückforderung des Fahrtkostenzuschusses sei in den einschlägigen Bestimmungen nicht vorgesehen.

4. Mit Schreiben vom 13.07.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung von, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erhielt im Studienjahr 2015/2016 Studienbeihilfe in der Höhe von 3.252,00 EURO. Zusätzlich erhielt sie einen Heimfahrtkostenzuschuss in der Höhe von 180,00 EURO.

Die Beschwerdeführerin konnte für das Studienjahr 2015/2016 keine Zeugnisse vorlegen, die einen Mindeststudienerfolg im Sinne des § 48 Abs. 2 StudFG belegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Rechtslage

§ 51 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, idgF lautet:

"Rückzahlung

§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:

1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;

2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;

3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

4. Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;

5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;

6. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.

(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende

1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2 nachweist oder

2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.

(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 40 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.

(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.

(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen."

§ 48 StudFG lautet (auszugsweise):

"Nachweise

§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.

[...]"

§ 52 StudFG lautet:

"Fahrtkostenzuschuss

§ 52. (1) Fahrtkostenzuschüsse dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern bei der Finanzierung von Fahrtkosten, die zur Absolvierung des Studiums notwendig sind.

(2) Fahrtkostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

(3) Für Fahrtkostenzuschüsse ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen."

Gemäß § 72 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG), BGBl. I Nr. 139/2009, idgF, hat das zuständige Organ, sobald es davon Kenntnis erlangt, eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB) zurückzufordern oder dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, kann Abstand genommen werden, wenn der Wert der nicht geschuldeten Leistung unter 100 EURO liegt.

3.2.2. Zu Spruchpunkt 1

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei dem in einem Bescheid verbundenen Abspruch auf Rückzahlung sowohl der Studienbeihilfe als des Fahrtkostenzuschusses um zwei trennbare Absprüche handelt (vgl. VwGH vom 24.09.2997, 95/12/0186). Die im Spruch des ursprünglichen Bescheides festgesetzte Höhe von 3.432,00 EURO ist daher in die Teilbeträge von 180,00 EURO Fahrtkostenzuschuss und 3.252,00 EURO Studienbeihilfe zu teilen und ist getrennt darüber abzusprechen.

Festzuhalten ist ebenfalls, dass in § 51 StudFG die Rückzahlung von Studienbeihilfen im Sinne des II. Hauptstücks des StudFG geregelt ist. Sonstige Studienförderungsmaßnahmen im Sinne des III. Hauptstücks dieses Gesetzes, wie hier insbesondere der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 52 StudFG, fallen daher nicht unter die Bestimmungen des § 51 leg.cit.

Bleibt festzustellen, ob die Behörde berechtigt war, mit dem angefochtenen Bescheid, den ausbezahlten Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 180,00 EURO gemäß § 72 BHG zurückzufordern. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 52 Abs. 2 StudFG unmissverständlich anordnet, dass Fahrtkostenzuschüsse von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt werden. Eine entsprechende Bestimmung über die Rückzahlung, wie etwa in den §§ 52a Abs. 3 oder 52c Abs. 7 existiert hingegen nicht. Damit ergibt sich schon allein aus dem Wortlaut der maßgebenden Rechtsvorschriften, dass über den in Rede stehenden Kostenzuschuss nicht mit Bescheid zu entscheiden ist. Dies ergibt sich auch aus dem in den Erläuterungen dokumentierten Willen des Gesetzgebers, der davon spricht, dass durch die Übernahme dieser Studienförderungsmaßnahme in die Privatwirtschaftsverwaltung leichter auf die notwendigen Bedürfnisse der einzelnen Studierenden reagiert werden und die Höhe der jeweiligen Unterstützung flexibler den Erfordernissen angepasst werden kann (siehe die Erläuterungen zur RV 72 und zu 72 BlgNR XX. GP S 209).

Die Rückforderung des Fahrtkostenzuschusses erweist sich als "contrarius actus" zu dessen Zuerkennung und sohin eindeutig als ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. hierzu VwGH vom 10.03.1981, 81/05/0020). Insofern ist die Rückforderung keinem Bescheid zugänglich, sondern im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weshalb der Beschwerde in dieser Hinsicht stattzugeben war.

3.2.3. Zu Spruchpunkt 2

Die Beschwerdeführerin hat unstrittig, den notwendigen Nachweis im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG nicht erbracht. Die von ihr ins Treffen geführte Erkrankung schließt die Rückzahlungsverpflichtung nicht aus (siehe VwGH vom 07.11.1974, 1341/74). Darüber hinaus kann eine Erkrankung nur gemäß § 19 StudFG eine Studienzeitüberschreitung, nicht aber das Fehlen eines günstigen Studienerfolges rechtfertigen (VwGH vom 28.04.1981, 81/07/0029).

Im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungszweck können die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes in keiner Weise als Maßstab für die Rückforderung einer Studienbeihilfe herangezogen werden. Auch der Verfassungsgerichtshof hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung, dass bei Nichterbringung des Nachweises des Studienerfolges die Beihilfe - unabhängig vom Verschulden - zurückzuzahlen ist, da die Gewährung der Studienbeihilfe für die ersten beiden Semester gewissermaßen aufgrund eines "Vertrauensvorschusses" hinsichtlich der Erbringung gewisser Studienerfolge erfolgt und dem - sachlicher Weise - das Risiko des Beihilfeempfängers, die Beihilfe zurückzahlen zu müssen, gegenübersteht (siehe VfGH vom 06.06.2006, B 3260/05-7).

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG hat die Beschwerdeführerin daher den gesamten Betrag der im Studienjahr 2015/2016 erhaltenen Studienbeihilfe in der Höhe von 3.252,00 EURO zurückzuzahlen. Über etwaige Zahlungserleichterungen iSd § 51 Abs. 2 StudFG entscheidet die belangte Behörde.

3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht, Fahrtkostenzuschuss, günstiger Studienerfolg,
Nachweismangel, ordentlicher Rechtsweg, Privatwirtschaftsverwaltung,
Rückzahlungsverpflichtung, Studienbeihilfe, Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2162160.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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