RS Vwgh 2004/5/18 2002/10/0011

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
StudFG 1992 §43;

Rechtssatz

Zwar darf die Berufungsbehörde über ein und dasselbe Rechtsmittel im selben Rechtsgang bei sonstigem Verstoß gegen das Verbot, über eine entschiedene Sache nochmals zu entscheiden, nicht nochmals entscheiden. Eine Behörde, die über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entscheidet, nimmt eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch und belastet ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit (vgl das Erkenntnis vom 25. November 1988, Zl 88/18/0333). Der Beschwerdefall ist jedoch insofern anders gelagert, als der Antragsteller gegen den Zurückweisungsbescheid der Studienbehilfenbehörde Vorstellung erhoben hat. Damit ist aber davon auszugehen, dass sich die Sachlage zwischen dem Zurückweisungsbescheid und dem Gewährungsbescheid in entscheidungswesentlicher Weise geändert hat. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Studienbeihilfenbehörde mit dem Gewährungsbescheid eine ihr nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen hat, kann die Studienbeihilfenbehörde doch gemäß § 43 StudFG ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben. Die Entscheidung über die Zuerkennung der Studienbeihilfe ist somit nicht mit Unzuständigkeit behaftet.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100011.X01

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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