Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer studierte vom 24. September 1996 bis zum 6. Mai 1997 an der Universität Wien, wobei ihm für dieses Studium Studienbeihilfe zuerkannt wurde, die er allerdings mangels Studienerfolges wieder zurückzahlen mußte. Der Beschwerdeführer war dann ca. fünf Jahre hindurch berufstätig und begann im Wintersemester 2002/2003 das Studium der Fachtheologie an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Heiligenkreuz. Für dieses Studium wurde ih... mehr lesen...
Index: 72 Wissenschaft, Hochschulen72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStudFG 1992 §27ZPO §63 Abs1
Leitsatz: Verletzung im Gleichheitsrecht durch verfassungswidrige
Gesetzesauslegung bei Versagung der Höchststudienbeihilfe für
Selbsterhalter; Vorliegen der Voraussetzung der erstmaligen
Zuerkennung von Studienbeihilfe auch im vorliegenden Fall einer
bereits vor Jahren gewährten, in der Folge zur Gänze wegen mangel... mehr lesen...