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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung bei Versagung der Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter; Vorliegen der Voraussetzung der erstmaligen Zuerkennung von Studienbeihilfe auch im vorliegenden Fall einer bereits vor Jahren gewährten, in der Folge zur Gänze wegen mangelnden Studienerfolgs zurückgezahlten Studienbeihilfe; verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Gleichbehandlung von sich selbst erhaltenden Studierenden gebotenRechtssatz
Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, einen Studierenden, dem zwar Studienbeihilfe zuerkannt wurde, die er aber im Ergebnis wieder vollständig zurückbezahlt hat, anders zu behandeln als einen Studierenden, dem von vornherein Studienbeihilfe nicht zuerkannt wurde oder der eine solche gar nicht beantragt hat. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung des §27 StudFG 1992, die erhöhten Lebenshaltungskosten von Selbsterhaltern bei der Gewährung von Studienbeihilfe zu berücksichtigen, besteht zwischen diesen beiden Gruppen kein Unterschied, der eine solche Differenzierung tragen könnte.
Die Wortfolge "vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe" läßt sich jedenfalls so interpretieren, daß damit nur eine Studienbeihilfe gemeint ist, die dem Studierenden auch endgültig verblieben ist, nicht jedoch eine solche, die er zur Gänze zurückgezahlt hat.
Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags durch den Beschwerdeführer.
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Hochschulen, Studienbeihilfen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1384.2003Dokumentnummer
JFR_09959391_03B01384_01