Begründung: Dr.Ernst W***** befindet sich seit dem 13. Oktober 1995 im Verfahren 1 c Vr 11262/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft; das am 12. Juni 1997 gegen ihn ergangene Ersturteil, mit welchem er wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist noch nicht rechtskräftig. Dr.Ernst W***** befindet sich seit dem 13. Oktober 1995 im Verfahren 1 c römisch fünf r 11262/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wie... mehr lesen...
Norm: StPO §187 Abs1StPO §187 Abs2StPO §188 Abs1StVG §90 litb
Rechtssatz: Die richterliche Überwachung des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 90 b StVG (§§ 187 Abs 1 und 2, 188 Abs 1 StPO) durchzuführen. Demgemäß dürfen Schreiben des Untersuchungshäftlings an öffentliche Stellen nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachtes einer unerlaubten Sendung von Geld... mehr lesen...