Mit dem Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 14. September 1992 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers, eines Strafgefangenen, vom 15. März 1992 (samt ihren Ergänzungen vom 18. Juni 1992 und vom 9. September 1992) gegen die (formlose) Entscheidung des Leiters der Strafvollzugsanstalt Garsten vom 12. März 1992, womit dem Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm Briefverkehr und Besuchskontakt zu dem ehemaligen Strafgefangenen H zu gestatten, nicht stattgegeben wurde, gemäß § 121 ... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;StVG §86 Abs3;
Rechtssatz: Es obliegt dem Strafgefangenen, im einzelnen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem § 86 Abs 3 StVG darzutun (Hinweis E 11.5.1983, 82/01/0328), nicht aber der Behörde, den gegenteiligen Nachweis zu erbringen. (Hier wurde angenommen, daß der in der StVA Garsten befindliche Bf durch seine in Tirol lebende Ehefrau anl... mehr lesen...