RS Vwgh 1993/9/9 92/01/1048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
StVG §86 Abs3;

Rechtssatz

Es obliegt dem Strafgefangenen, im einzelnen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem § 86 Abs 3 StVG darzutun (Hinweis E 11.5.1983, 82/01/0328), nicht aber der Behörde, den gegenteiligen Nachweis zu erbringen. (Hier wurde angenommen, daß der in der StVA Garsten befindliche Bf durch seine in Tirol lebende Ehefrau anläßlich ihrer Besuche über die jeweiligen Verhältnissse ausreichend informiert werde, zumal er nichts Konkretes dafür vorgebracht hat, daß eine ständige Information durch einen ehemaligen Mithäftling erforderlich wäre).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011048.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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