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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es obliegt dem Strafgefangenen, im einzelnen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem § 86 Abs 3 StVG darzutun (Hinweis E 11.5.1983, 82/01/0328), nicht aber der Behörde, den gegenteiligen Nachweis zu erbringen. (Hier wurde angenommen, daß der in der StVA Garsten befindliche Bf durch seine in Tirol lebende Ehefrau anläßlich ihrer Besuche über die jeweiligen Verhältnissse ausreichend informiert werde, zumal er nichts Konkretes dafür vorgebracht hat, daß eine ständige Information durch einen ehemaligen Mithäftling erforderlich wäre).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011048.X01Im RIS seit
20.11.2000