Norm: oö LStVG 1946 §57oö LStVG 1946 §58oö LStVG 1946 §59oö LStVG 1946 §60
Rechtssatz: Im Verfahren über die Enteignung kann die Trasse der Straße von demjenigen nicht mehr bekämpft werden, der dem Verfahren nach § 57 leg cit über die Genehmigung der Straße beigezogen war und gegen das Vorhaben keine Einwendung erhoben hat oder mit seinen Einwendungen abgewiesen wurde. Eine solche Partei kann im Enteignungsverfahren nur mehr vorbringen, daß bei... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 CcOÖ LStVG §57OÖ LStVG §58OÖ LStVG §60
Rechtssatz: Dafür, daß die Beitragsgemeinschaft als Straßenverwaltung den für den Straßenbau vorgesehenen Grund in Anspruch nehmen kann, bedarf es eines Übereinkommens mit dem Grundeigentümer oder - wenn ein solches nicht erzielt werden kann - eines Enteignungsverfahrens. Wird eine Grundfläche ohne diese Voraussetzung durch die Straßenverwaltung in Anspruch genommen, stehen dem Grundeigentü... mehr lesen...