Norm
ABGB §523 CcRechtssatz
Dafür, daß die Beitragsgemeinschaft als Straßenverwaltung den für den Straßenbau vorgesehenen Grund in Anspruch nehmen kann, bedarf es eines Übereinkommens mit dem Grundeigentümer oder - wenn ein solches nicht erzielt werden kann - eines Enteignungsverfahrens. Wird eine Grundfläche ohne diese Voraussetzung durch die Straßenverwaltung in Anspruch genommen, stehen dem Grundeigentümer die Rechtsbehelfe des bürgerlichen Rechts, insbesonders die Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB zur Verfügung, und er kann die Beseitigung dieses Eingriffes in sein Eigentum und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012174Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0040OB00544_7400000_001