RS OGH 1974/7/9 4Ob544/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1974
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Norm

oö LStVG 1946 §57
oö LStVG 1946 §58
oö LStVG 1946 §59
oö LStVG 1946 §60

Rechtssatz

Im Verfahren über die Enteignung kann die Trasse der Straße von demjenigen nicht mehr bekämpft werden, der dem Verfahren nach § 57 leg cit über die Genehmigung der Straße beigezogen war und gegen das Vorhaben keine Einwendung erhoben hat oder mit seinen Einwendungen abgewiesen wurde. Eine solche Partei kann im Enteignungsverfahren nur mehr vorbringen, daß bei der Herstellung der in ihrer Linienführung festliegenden Straße eine Enteignung überhaupt nicht oder nicht in dem beanspruchten Ausmaß notwendig ist.

VwGH vom 19.04.1968, Z 1289/67, 1290/67; Veröff: EvBl 1969/122 S 222

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 544/74
    Entscheidungstext OGH 09.07.1974 4 Ob 544/74
    Auch; nur: Eine solche Partei kann im Enteignungsverfahren nur mehr vorbringen, daß bei der Herstellung der in ihrer Linienführung festliegenden Straße eine Enteignung überhaupt nicht oder nicht in dem beanspruchten Ausmaß notwendig ist. (T1) Veröff: EvBl 1975/17 S 46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066092

Dokumentnummer

JJR_19740709_OGH0002_0040OB00544_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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