Norm
oö LStVG 1946 §57Rechtssatz
Im Verfahren über die Enteignung kann die Trasse der Straße von demjenigen nicht mehr bekämpft werden, der dem Verfahren nach § 57 leg cit über die Genehmigung der Straße beigezogen war und gegen das Vorhaben keine Einwendung erhoben hat oder mit seinen Einwendungen abgewiesen wurde. Eine solche Partei kann im Enteignungsverfahren nur mehr vorbringen, daß bei der Herstellung der in ihrer Linienführung festliegenden Straße eine Enteignung überhaupt nicht oder nicht in dem beanspruchten Ausmaß notwendig ist.
VwGH vom 19.04.1968, Z 1289/67, 1290/67; Veröff: EvBl 1969/122 S 222
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066092Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0040OB00544_7400000_002