Mit Bescheid vom 29. Jänner 1990 wies der Leiter der Strafvollzugsanstalt Garsten den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1989, sein am 1. April 1987 als Gasthörer der Fernuniversität H "ohne Matura und dergleichen" begonnenes Fernstudium gemäß § 48 Strafvollzugsgesetz (StVG) als Berufsausbildung anzurechnen, gemäß § 57 Abs. 3 in Verbindung mit § 119 StVG mit der Begründung: ab, daß es sich beim Studium des Beschwerdeführers nicht um einen Lehrgang im Sinne des § 48 Abs. 2 le... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §48 Abs2;StVG §51;StVG §52;StVG §57 Abs2;StVG §57 Abs3;
Rechtssatz: Die Teilnahme eines Strafgefangenen an Fernlehrgängen stellt eine Art Freizeitbeschäftigung für ihn dar (wobei im Einzelfall der Fernlehrgang durchaus auch der Berufsausbildung oder Berufsfortbildung dienen kann). Daraus ergibt sich, daß die Arbeitsvergütungsregelung nach § 48 Abs 2 StVG iVm § 51 und § 52 StVG ... mehr lesen...