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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §48 Abs2;Rechtssatz
Die Teilnahme eines Strafgefangenen an Fernlehrgängen stellt eine Art Freizeitbeschäftigung für ihn dar (wobei im Einzelfall der Fernlehrgang durchaus auch der Berufsausbildung oder Berufsfortbildung dienen kann). Daraus ergibt sich, daß die Arbeitsvergütungsregelung nach § 48 Abs 2 StVG iVm § 51 und § 52 StVG lediglich für Lehrgänge zur Berufsausbildung und Berufsfortbildung vorgesehen ist, nicht aber auch für in der arbeitsfreien Zeit ermöglichte Unterrichtsmaßnahmen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 57 StVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180171.X01Im RIS seit
28.06.1991