Der Beschwerdeführer befand sich während des Zeitraumes vom 10. Jänner 1996 bis zum 15. April 1998 in der Justizanstalt des B, wobei er sich bis 22. Juni 1997 in Untersuchungshaft, davon in der Zeit vom 15. Mai 1996 bis 31. Juli 1996 in "Zwischenstrafhaft" und die restliche Zeit in Strafhaft. An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt C, am 25. November 1998 von dort in die Justizanstalt A verlegt (vgl. etwa das den Beschwerdeführer betreffende hg. Vorerkenntnis vom... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1998 wurde u.a. dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 1998 an den Leiter der Justizanstalt B, worin der Beschwerdeführer an Stelle der von der Anstaltsleitung allgemein gestrichenen Kostzubuße des § 38 Abs. 2 StVG die "Auszahlung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung" bzw. "Geldbelohnung" in der Höhe von S 200,-- für Jänner 1998 beantragte, nicht Folge gegeben. In der Begründ... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §38 Abs2;StVG §53 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/20/0248
99/20/0249
Rechtssatz: Voraussetzung für die Gewährung der außerordentlichen Arbeitsvergütung nach § 53 Abs 1 StVG ist die Erbringung besonderer Leistungen bei der Arbeit, nicht jedoch der für die Gewährung der Kostzubuße nach § 38 Abs 2 StVG ande... mehr lesen...