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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0248 99/20/0249Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des HB, Justizanstalt A, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 27. April 1998, Zl. Jv 4029 - 16a/97, vom 8. Mai 1998, Zl. Jv 4 - 16a/98, und vom 18. Mai 1998, Zl. Jv 77 - 16a/98, betreffend Angelegenheiten nach dem Strafvollzugsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 6.195,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer befand sich während des Zeitraumes vom 10. Jänner 1996 bis zum 15. April 1998 in der Justizanstalt des B, wobei er sich bis 22. Juni 1997 in Untersuchungshaft, davon in der Zeit vom 15. Mai 1996 bis 31. Juli 1996 in "Zwischenstrafhaft" und die restliche Zeit in Strafhaft. An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt C, am 25. November 1998 von dort in die Justizanstalt A verlegt (vgl. etwa das den Beschwerdeführer betreffende hg. Vorerkenntnis vom 24. Juni 1999, Zl. 98/20/0239, 0240).
I. Mit Bescheid vom 27. April 1998 gab die belangte Behörde (soweit hier gegenständlich) u.a. der gemäß § 120 f StVG erhobenen Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 1997 insoweit nicht Folge, als sie sich gegen Punkt V des Bescheides des Leiters der Justizanstalt B vom 28. November 1997 richtete. In diesem Teil des Bescheides sah der Leiter der Justizanstalt B eine Beschwerde über das Verhalten eines Justizwachebeamten, der nach den Behauptungen des Beschwerdeführers dessen Haftraum am 26. Mai 1997 visitiert und aus diesem im Einzelnen angeführte Gegenstände ("diverse Postkarten, Geburtstagstelegramme, Rätselhefte u. Musiktexte/dgl., Meditationsgegenstände u. Geschenke") entnommen haben soll, als unbegründet an. Der Leiter der Justizanstalt führte dazu aus, es sei der vom Beschwerdeführer beschuldigte Justizwachebeamte einvernommen worden, der jedoch die Behauptungen des Beschwerdeführers bestritten hatte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch das Aufstellen falscher Behauptungen versuche, sich an dem betreffenden Justizwachebeamten, der den Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen begangener Ordnungswidrigkeiten "zur Meldung gebracht" habe, zu rächen.
Der Argumentation des Leiters der Justizanstalt trat der Beschwerdeführer in seiner an die belangte Behörde erhobenen Administrativbeschwerde damit entgegen, dass die "jeweiligen Gegenstände tatsächlich aus dem Haftraum entwendet waren - u. zwar über 28 Tage hinweg" und er dies auf Grund von "penibel genaue Tagebuchaufzeichnungen" nachweisen könne.
Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wird dazu ausgeführt, die Vollzugsoberbehörde habe eine Stellungnahme des betreffenden Justizwachebeamten eingeholt, worin dieser angebe, keine der angeführten Gegenstände aus dem Haftraum des Beschwerdeführers entnommen zu haben. Für die Vollzugsoberbehörde bestehe kein Grund, an den Angaben dieses Beamten zu zweifeln. Auch wenn der Beschwerdeführer "akribische Tagebuchaufzeichnungen" führe, könnten diese von ihm "als Indiz zur Wahrheitsfindung" bezeichneten Aufzeichnungen insofern nichts wesentlich beitragen, als sich der Wahrheitsgehalt dieser Aufzeichnungen nicht ermitteln lasse.
II. Mit dem vom Beschwerdeführer weiters angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 1998 wurde u.a. der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1997 gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt vom 16. Dezember 1997 betreffend die Abnahme von Taubenfedern und Zeitschriften nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer fühlte sich dadurch beschwert, dass ihm am 14. Juni 1997 "eine weiße Taubenfeder, die auf der Ablage gelegen hatte" und am 17. Juni 1997 "sämtliche Taubenfedern, die er in einer Plastikfolie einer Telefonwertkarte, die wiederum ihren Platz in seinem Gebetbuch gehabt habe, sowie alle privaten Zeitschriften abgenommen" worden seien. Der Leiter der Justizanstalt B hielt dem Beschwerdeführer entgegen, dass gemäß § 42 Abs. 1 StVG Anstalten sauber zu halten seien. Die Vollzugsbehörde habe die Insassen der Justizanstalt bezüglich der Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Es sei allgemein bekannt, dass auch "Tauben bzw. deren Aus- und Abscheidungen mögliche Überträger (ansteckender) Krankheiten" sein könnten. Die Überlassung derartiger Gegenstände sei somit aus hygienischen Gründen und aus Gründen der Ordnung in der Anstalt nicht zu gestatten, zumal "Taubenfedern weder Erinnerungsstücke von persönlichem Wert oder Gegenstände zur Ausschmückung des Haftraumes noch Andachtsgegenstände eines Glaubensbekenntnisses darstellten". Hinsichtlich der abgenommenen Zeitschriften führte der Leiter der Justizanstalt aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, die abgenommenen Zeitschriften gehörten ihm und er habe diese über die gesamte Zeit des Hausarrestes offiziell besessen, seien nicht glaubwürdig, weil er "in seiner 47. Beschwerde an die Anstaltsleitung vom 30. Mai 1997" selbst anderes behauptet habe. Demnach sei ihm von anderen Justizwachebeamten bei Antritt des Hausarrestes nur "die Mitnahme des Nötigsten, nämlich seines privaten Gewandes, von Lebensmittel, Toilettartikel, Schreibwaren somit seiner gesamten Korrespondenz genehmigt worden". Die Mitnahme aller übrigen Gegenstände sei abgelehnt worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer diese Zeitschriften aus dem Altpapierdepot auf nicht ordnungsgemäße Weise zugekommen wären.
In seiner Administrativbeschwerde an die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die Behauptung, Taubenfedern seien aus hygienischen Gründen Insassen von Justizanstalten nicht zu überlassen, sei eine Schutzbehauptung. Da er von "immanenter Tierliebe durchströmt" sei, seien Taubenfedern als Erinnerungsstücke anzusehen und durchaus geeignet, einen Haftraum auszuschmücken. Die Behauptung, ihm seien die besagten Zeitschriften im Arrest nicht überlassen worden, sei eine unbewiesene Schutzbehauptung. Auf die Annahme, dass er "diese Zeitschriften aus dem Altpapierdepot entnommen habe, brauche (er) erst gar nicht einzugehen, denn rechtl. Beurteilungen einer Konfiskationsberechtigung ergeben sich nicht aus Annahmen schriftlicher Vermutungen u. Verleumdungen, sondern einzig u. allein aus bewiesenen/beweisbaren Fakten". Daher ergebe sich, dass er legal im Besitz dieser Zeitschriften gewesen sei und ihm die "Justizanstalt-Leitung das Gegenteil nicht nachweisen" könne.
Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wird darauf verwiesen, dass nach § 42 Abs. 1 StVG die Anstalten sauber zu halten seien. Des Weiteren habe die Justizanstalt für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen Sorge zu tragen. Es sei allgemein bekannt, dass Tauben Überträger von Infektionskrankheiten sein könnten. Das Sammeln von Taubenfedern und damit einhergehend das Ausschmücken der Zelle mit diesen widerspreche hygienischen Anforderungen. Zu der Abnahme von Zeitschriften sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut den Erhebungen in der Justizanstalt auf Grund seines zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Geldmangels nicht in der Lage gewesen sei, Zeitschriften selbst anzukaufen. § 58 Abs. 2 StVG gewähre dem Häftling das Recht, sich Bücher und Zeitschriften zu verschaffen, wobei § 60 Abs. 1 StVG dieses Recht insoweit einschränke, als die Beschaffung auf eigene Kosten zu erfolgen habe. Dies bedeute, dass der Strafgefangene nur jene Zeitschriften in der Zelle verwahren dürfe, die er selbst angekauft habe oder die ihm von Seiten der Justizanstalt überlassen worden seien. In der Justizanstalt sei es nach dem Ergebnis der Erhebungen üblich, Zeitschriften, die einem Gefangenen übergeben werden, mit dessen Namen zu versehen, um eine unberechtigte Weitergabe kontrollieren zu können. Auf diese Art habe sich erwiesen, dass der Beschwerdeführer Zeitschriften unberechtigt in seiner Zelle aufbewahrt habe.
III. Mit dem letztlich noch weiters angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 1998 gab die belangte Behörde einer Administrativbeschwerde gemäß § 120 f StVG des Beschwerdeführers vom 6. Jänner 1998 keine Folge.
Dieser Administrativbeschwerde liegt nach dem Inhalt ihrer Ausführungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1997 für die Monate September bis November 1997 und mit weiterem Antrag vom 30. Dezember 1997 für den Monat Dezember 1997 "die Gutschreibung/Verbuchung auf mein hausinternes Konto einer sgn. außerordentlichen Geldzuwendung ... als Ersatz für die Kostzulage, die seit Monaten restlos gestrichen wurde (obwohl gemäß § 38 II StVG der gesetzliche Rechtsanspruch darauf (vor allem für Schwerarbeitende; ein solcher ich seit dem 4. September 1997 als Bauhilfsarbeiter bin) besteht)", ersucht habe.
Dieser Antrag sei abgelehnt worden. Es stehe aber "jedem Arbeitenden eine Kostzulage per Gesetz zu im Sinn des § 38 II StVG". Die Leitung der Justizanstalt habe seit ca. Mitte des Jahres 1997 generell für alle Inhaftierten diese Kostzulage gestrichen. Diese Kostzulage könne insoweit kompensiert werden, als man dafür eine "Geldzuwendung gutschreibt". Schließlich heißt es in dieser Administrativbeschwerde:
"Summa summarum, beantragt wird, in Anbetracht der Beschw.Folgeleistung die JA-Ltg. anzuweisen, unverzüglich die jeweiligen Geldzuwendungen i.d.H.v. ... (meines Wissens nach 200,-- pro Monat) auf das Konto des Beschw.führers anzuweisen (als Kompensationszahlung zur wegfallenden Kostzulage); u. zwar rückwirkend für die Mon. Sept./Nov.Okt./Dez. '97 (in jenem Zeitraum ich schwerst arbeitete u. nie eine Kostzulage erhielt; für jenem Zeitraum die Beantragung vorlag via Antr.393/399); schlimmstenfalls sich eine andere Kompensationsleistung einfallen zu lassen adäquat einer Wiedergutmachung zu den ausfallenden Kostzulagen für ca. 120 Tage (wie auch immer die geartet sein mag)."
In dem angefochtenen Bescheid verweist die belangte Behörde auf § 38 Abs. 2 StVG, wonach bei der Verpflegung der Strafgefangenen auf eine reichlichere Kost für jene Gefangenen zu achten sei, die schwere Arbeit verrichten. Mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 12. März 1997 sei angeregt worden, die Kostzubuße des § 38 StVG zu streichen und dafür den Insassen, soweit die Voraussetzungen vorliegen, den Entfall der Kostzubuße durch die Gewährung oder Ausnützung der Höhe der außerordentlichen Arbeitsvergütung entsprechend zu ersetzen. Die Gewährung und/oder Ausnützung der außerordentlichen Arbeitsvergütung gemäß § 53 StVG als Ersatz für die Auflassung der Kostzubuße aus dem Titel der Arbeit bedinge die Erbringung besonderer Leistungen bei der Arbeit. Liege diese Voraussetzung des § 53 StVG nicht vor, sei die Zuerkennung einer Abgeltung auch nicht möglich. Die außerordentliche Arbeitsvergütung solle ausschließlich das Äquivalent einer besonderen, deutlich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitsleistung des Strafgefangenen darstellen; vom sonstigen Wohlverhalten (außerhalb des Arbeitsbereiches) solle ihre Gewährung nicht abhängen. Mit der außerordentlichen Arbeitsvergütung werde nicht nur der besondere Fleiß im engeren Sinn honoriert, sondern es würden damit auch Leistungen, die auf besonderen Vorkenntnissen und Fähigkeiten oder einer besonderen Begabung des Betroffenen beruhten, abgegolten.
Beim Beschwerdeführer könne nach den durchgeführten Erhebungen nicht von einer besonderen Leistung im dargestellten Sinne ausgegangen werden. Zum einen nutze der Beschwerdeführer
"bei der Arbeit jede sich bietende Gelegenheit, mit anderen Häftlingen Kontakt aufzunehmen, wodurch der Arbeitsprozess unterbrochen und der Fortgang der Arbeit behindert wird. Zum anderen verzögerte er wissentlich das Ausrücken zur Arbeit, indem er z.B. im Zeitpunkt der Abholung durch den Betriebsleiter, wie dem Beschwerdeführer bekannt ist, nicht völlig bekleidet ist".
Besondere Vorkenntnisse, Fähigkeiten oder Begabungen weise der Beschwerdeführer nicht auf. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass seine Arbeitsleistung nicht jenes Maß erreiche, das gemäß § 53 Abs. 1 StVG die Zuerkennung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung rechtfertige, weshalb eine finanzielle Abgeltung der Kostzubuße aus dem Titel der Arbeit unberücksichtigt bleiben müsse.
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide vom 8. Mai und 18. Mai 1998 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und den Bescheid vom 27. April 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er beantragt, diese Bescheide im angefochtenen Umfang aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der fristgerecht erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zum Bescheid vom 27. April 1998 (Zl. 99/20/0247):
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, zusätzliche Ermittlungen anzustellen, "wie etwa Einsicht in die von mir in der Beschwerde als Beweismittel angeführten Tagebuchaufzeichnungen zu nehmen, mir Gelegenheit zu geben, mich zur Stellungnahme Inspektor L. zu äußern oder allenfalls Dritte, andere Wachebeamte, die damals Dienst hatten, nach ihren diesbezüglichen Wahrnehmungen zu befragen". Es sei nicht nur das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, sondern es sei auch die Begründung der belangten Behörde völlig unzureichend.
Dazu ist der Beschwerde Folgendes entgegen zu halten: Ist eine Partei der Meinung, im Verwaltungsverfahren alles Erforderliche vorgebracht zu haben, und bekämpft sie das Verfahren als mangelhaft, weil die Behörde nicht die angesichts dieses Vorbringens erforderlichen, allenfalls weiterführenden Ermittlungen gepflogen und entsprechende Feststellungen getroffen habe, so hat die Beschwerde einer solchen Partei konkrete tatsächliche Behauptungen darüber zu enthalten, zu welchen eine andere Entscheidung ermöglichenden Ergebnisse die Behörde bei Einhaltung der Verwaltungsvorschriften hätte kommen können (vgl. dazu Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 616 f; aus neuerer Zeit etwa die Erkenntnisse vom 20. März 1990, Zl. 89/05/0224, und vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0057). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erhebung seiner Administrativbeschwerde auf Grund der im Bescheid des Leiters der Justizanstalt B wiedergegebenen Äußerungen des betreffenden Justizwachebeamten Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, ihm sei die Einsicht in die Verwaltungsakten verwehrt worden, lässt sich den Beschwerdeausführungen auch nicht entnehmen, inwiefern er sich in relevanter Weise zu den Angaben des angesprochenen Justizwachebeamten hätte äußern können. In der Administrativbeschwerde bezeichnete der Beschwerdeführer die Angaben des Justizwachebeamten lediglich als "Lüge" und "Verleumdung". Der Beschwerde kann auch nicht entnommen werden, warum "andere Wachebeamte, die damals Dienst hatten", relevante Wahrnehmungen zur Frage der behaupteten Entwendung von Gegenständen machen können, die nach den Ausführungen in der Administrativbeschwerde nur für eine begrenzte Zeit abhanden gekommen wären. In der Beschwerde wird nicht einmal behauptet, dass zweckdienliche Aussagen überhaupt zu erwarten wären. Auch zu den angeführten Tagebuchaufzeichnungen wird nicht näher dargelegt, worin diese bestehen und warum diese geeignet sein sollten, die Behauptungen des Beschwerdeführers zu unterstützen.
Insoweit der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde lediglich seine eigene Aussage entgegenhält, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur der Verwaltungsgerichtshof die in freier Beweiswürdigung erzielten, den Sachverhalt betreffenden Feststellungen der belangten Behörde nur insoweit zu überprüfen vermag, als sie durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt werden, der ermittelte Sachverhalt unzureichend ist und daher einer Ergänzung bedarf, sowie dann, wenn die Annahmen der belangten Behörde auf Grund eines Verfahrens zu Stande gekommen sind, welches den Verfahrensvorschriften nicht entsprach (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 549 unten, wiedergegebene Rechtsprechung). Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist (lediglich) die Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen, nicht aber deren konkrete Richtigkeit. Die Verwaltungsbehörden haben vorliegendenfalls der Aussage des Justizwachebeamten jedenfalls insoferne Glaubwürdigkeit zuerkannt, als sie darauf aufbauend die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, ihm seien die bezeichneten Gegenstände entwendet worden, nicht festgestellt haben. Aus der bloßen gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers können Zweifel an der Schlüssigkeit der behördlichen Erwägungen daher nicht abgeleitet werden.
II. Zum Bescheid vom 8. Mai 1998 (Zl. 99/20/0248):
§ 40 Abs. 2 StVG befasst sich mit der Ausschmückung der Hafträume. Er bestimmt, dass die Strafgefangenen berechtigt sind, den Haftraum nach ihren Vorstellungen, insbesondere mit Blumen und Bildern auszuschmücken, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht beeinträchtigt werden. Dazu wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 97/20/0633 bis 0636, ausgesprochen, dass sich aus dieser Bestimmung zwar grundsätzlich das subjektiv-öffentliche Recht des Strafgefangenen auf Ausschmückung seines Haftraumes herleitet. Allerdings darf dieses Recht nur im Rahmen dessen ausgeübt werden, was zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gefangenenhaus möglich ist. Die Entfernung von Taubenfedern aus dem Haftraum des Beschwerdeführers aus hygienischen Gründen verletzt daher den Beschwerdeführer nicht in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Ausschmückung seines Haftraumes im vorangeführten Sinne (vgl. das erwähnte, u.a. ebenfalls die Abnahme von Taubenfedern betreffende Erkenntnis vom 21. Oktober 1999).
Gemäß § 60 Abs. 1 StVG dürfen Strafgefangene zum Zwecke ihrer Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher beschaffen oder eine Zeitung oder Zeitschrift halten, soweit davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist.
§ 60 Abs. 2 StVG normiert ausdrücklich, dass Zeitungen und Zeitschriften ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen sind. Zu dem mit dieser Bestimmung verfolgten Schutzzweck und der verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit dieser Norm kann auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1999,
B 2272/98, verwiesen werden. Dass die dem Beschwerdeführer abgenommenen Zeitschriften "teilweise" von ihm selbst über Vermittlung der Anstalt angeschafft worden seien, wird in der vorliegenden Beschwerde erstmals behauptet. Der Beschwerdeführer hatte entgegen einer diesbezüglichen Andeutung in der vorliegenden Beschwerde in seiner Administrativbeschwerde auch nicht behauptet, die ihm abgenommenen Zeitungen wären ihm von anderen Häftlingen mit ausdrücklicher Zustimmung "eines jeweils gerade anwesenden Wachebeamten unentgeltlich" überlassen worden. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr im Verwaltungsverfahren keine konkrete Erklärung darüber abgegeben, auf welche Weise er in den Besitz der abgenommenen Zeitungen gelangt war. Im Verwaltungsverfahren hatte er lediglich behauptet, anlässlich seines Arrestantrittes habe ein Justizwachebeamter diese gesehen und gegen deren Besitz keine Einwendungen erhoben. Demgegenüber hatte bereits der Leiter der Justizanstalt in seinem Bescheid darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Beschwerde ausdrücklich selbst vorgebracht hätte, anlässlich des Antrittes des Hausarrestes seien ihm nur die Mitnahme seines privaten Gewandes, von Lebensmitteln, Toilettartikeln, Schreibwaren sowie seiner gesamten Korrespondenz genehmigt worden. Die Mitnahme aller übrigen Gegenstände wären abgelehnt worden. Dagegen hat der Beschwerdeführer in seiner Administrativbeschwerde nichts vorgebracht. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach er auf Grund seines damals bestandenen Geldmangels gar nicht in der Lage gewesen wäre, Zeitschriften selbst anzukaufen. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und den diesbezüglich zu Grunde liegenden Erhebungsergebnissen werden anlässlich des Ankaufes von Zeitschriften diese grundsätzlich mit dem Namen desjenigen versehen, an den sie ausgegeben werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die beschlagnahmten Zeitschriften mit seinem Namen versehen gewesen wären. Die bloße Behauptung, es würden lediglich "teure Zeitschriften" von dieser Vorgangsweise erfasst, kann die auf aktenkundige Erhebungen gestützte Feststellung nicht erschüttern. Somit kann die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die abgenommenen Zeitschriften nicht im Sinne des § 60 Abs. 2 StVG über Vermittlung der Anstalt erworben, aus der Sicht der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Prüfungsbefugnis nicht beanstandet werden. Die zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung erfolgte Abnahme dieser Zeitschriften verletzte demgemäß den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.
III) Zum Bescheid vom 18. Mai 1998 (Zl. 99/20/0249):
Gemäß § 38 Abs. 1 StVG sind die Strafgefangenen mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muss den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.
Nach § 38 Abs. 2 StVG ist bei der Verpflegung auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die schwere Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen.
Erbringt ein Strafgefangener bei der Arbeit besondere Leistungen, so ist ihm gemäß § 53 Abs. 1 eine besondere Arbeitsvergütung bis zu einem bestimmten Höchstmaß zu erbringen.
Die außerordentliche Arbeitsvergütung des § 53 Abs. 1 leg. cit. soll nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (26 BlgNR , 13. GP) ausschließlich das Äquivalent einer besonderen, das heißt deutlich über dem Durchschnitt liegenden Arbeitsleistung des Strafgefangenen darstellen; vom sonstigen Wohlverhalten (außerhalb des Arbeitsbereiches) soll ihre Gewährung nicht abhängen. Mit der außerordentlichen Arbeitsvergütung soll nicht nur der besondere Fleiß im engeren Sinn zu honorieren sein, sondern auch besondere Leistungen, die auch auf besonderen Vorkenntnissen und Fähigkeiten oder besonderen Begabungen des Betroffenen beruhen können.
Nach den Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung nach § 53 Abs. 1 StVG nicht. Besondere Vorkenntnisse, Fähigkeiten oder Begabungen weise der Beschwerdeführer nicht auf.
Gegen diese Darlegungen wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Er behauptet nicht, bei ihm lägen die Voraussetzungen für die Auszahlung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung nach § 53 Abs. 1 StVG vor. Der Beschwerdeführer ist vielmehr der Auffassung, da die ihm zustehende Kostzubuße nach § 38 Abs. 2 StVG in der Justizanstalt nicht mehr gewährt werde, deren Voraussetzungen er erfülle, müsse ihm die außerordentliche Arbeitsvergütung an Stelle der Kostzubuße - somit bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Kostzubuße - gewährt werden. Eine solche Auffassung lässt sich allerdings aus dem Gesetz nicht ableiten. Voraussetzung für die Gewährung der außerordentlichen Arbeitsvergütung nach § 53 Abs. 1 StVG ist der dort umschriebene Tatbestand, nicht jedoch der für die Gewährung der Kostzubuße nach § 38 Abs. 2 StVG anders normierte gesetzliche Anknüpfungspunkt. Selbst wenn sich aus dem zitierten Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 12. März 1997 eine im Sinne der Auffassung des Beschwerdeführers ergangene Weisung an die Strafvollzugsorgane ableiten ließe, entstünde dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Arbeitsvergütung gemäß § 53 Abs. 1 StVG. Da der Beschwerdeführer in seiner Administrativbeschwerde nicht geltend gemacht hat, ihm sei trotz Vorliegens der Voraussetzungen die Kostzubuße gemäß § 38 Abs. 2 StVG rechtswidrig vorenthalten worden, sondern Gegenstand dieser Beschwerde und somit Verwaltungssache im Berufungsverfahren ausschließlich die Frage war, ob dem Beschwerdeführer eine außerordentliche Arbeitsvergütung nach § 53 Abs. 1 StVG zusteht, erweist sich die vorliegende Beschwerde auch insoweit als unbegründet.
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 24. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200247.X00Im RIS seit
04.05.2001