Norm: StVG §152aStVG §153
Rechtssatz: § 152a StVG gilt nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt. Entscheidungstexte 21 Bs 401/14w Entscheidungstext OLG Wien 09.12.2014 21 Bs 401/14w Beisatz: Gegenteilig zu OLG Graz 8 Bs 221/13f (RG0000099). (T1) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG... mehr lesen...
Norm: StVG §152aStVG §153
Rechtssatz: § 152a StVG gilt auch für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt. Entscheidungstexte 8 Bs 221/13f Entscheidungstext OLG Graz 11.07.2013 8 Bs 221/13f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000099 Im RIS seit ... mehr lesen...
Begründung: Der am ***** geborene W***** B***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die über ihn mit den Urteilen des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.12.2006, 28 Hv 184/06m, und vom 23.6.2008, 29 Hv 56/07x, verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 12 Monaten. Urteilsmäßiges Strafende ist der 12.3.2010. Die Hälfte der Freiheitsstrafen war am 13.9.2009 verbüßt, die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitss... mehr lesen...
Norm: StVG §152a
Rechtssatz: Das ungenützte Verstreichenlassen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist bewirkt (hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien) die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses über die bedingte Entlassung nach § 152a StVG. (gegen OLG Wien 19 Bs 370/97 = RW0000208) Entscheidungstexte 11 Os 13/99 Entscheidungstext OGH 27.04.1999 11 Os 13/9... mehr lesen...
Gründe: Ralph B***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe, deren urteilsmäßiges Strafende auf den 23. August 1999 fällt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 2 StGB lagen am 23. Oktober 1998 vor. Ralph B***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe, deren urteilsmäßiges Strafende auf den 23. August 1999 fällt. Die zeitlichen Voraussetzu... mehr lesen...