Norm
StVG §152aRechtssatz
Das ungenützte Verstreichenlassen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist bewirkt (hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien) die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses über die bedingte Entlassung nach § 152a StVG.
(gegen OLG Wien 19 Bs 370/97 = RW0000208)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111874Im RIS seit
27.05.1999Zuletzt aktualisiert am
28.02.2011