TE OGH 2009/10/15 10Bs391/09i

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Das Oberlandesgericht Graz hat in der Strafvollzugssache des W***** B***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 4.9.2009, 31 BE 187/09k-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

Begründung:

Der am ***** geborene W***** B***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die über ihn mit den Urteilen des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.12.2006, 28 Hv 184/06m, und vom 23.6.2008, 29 Hv 56/07x, verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 12 Monaten.

Urteilsmäßiges Strafende ist der 12.3.2010. Die Hälfte der Freiheitsstrafen war am 13.9.2009 verbüßt, die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sind am 12.11.2009 erfüllt. Der Strafgefangene stellte am 13.8.2009 durch seinen Verteidiger den Antrag auf bedingte Entlassung gemäß § 46 StGB.

Am 4.9.2009 fasste der Erstrichter nach Anhörung des Strafgefangenen den Beschluss auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe, somit am 12.11.2009. Nach Verkündung dieses Beschlusses erklärte der Strafgefangene, auf Rechtsmittel zu verzichten. Sein Verteidiger war trotz erfolgter Ladung (ON 5) bei der Anhörung nicht anwesend.

Die am 8.9.2009 vom Strafgefangenen – als „Einspruch gegen das Urteil vom 4. September 2009" bezeichnete - und nach der am 15.9.2009 erfolgten Zustellung der Beschlussausfertigung am 29.9.2009 vom Verteidiger schriftlich ausgeführte Beschwerde, mit der er auf die sofortige bedingte Entlassung (nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe) abzielt, erweist sich als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 57 Abs 2 StPO ist ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ohne Wirkung. Diese Einschränkung der Wirksamkeit eines vom Beschuldigten erklärten Rechtsmittelverzichts bezieht sich nur auf Urteile und - Kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 466 Abs 1 – auf mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den §§ 494 und 494a StPO. Angesichts des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts kann das Beschwerdegericht der von Tipold im WK zur StPO, Rz 12 zu § 87 vertretenen Auffassung nicht folgen.

Der vom Strafgefangenen nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung abgegebene Rechtsmittelverzicht erweist sich daher als wirksam, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist. Oberlandesgericht Graz

Anmerkung

EG0006110Bs391.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2009:0100BS00391.09I.1015.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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