Den weitwendigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, der seit 1985 wegen Raubes und diverser Eigentumsdelikte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und 20 Monaten verbüßt, eine "frühzeitige", also bedingte Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe gemäß § 46 StGB anstrebt. Da für die Entscheidung über einen derartigen Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Z. 12 und § 152 Abs. 1 StVG das Vollzugsgericht zuständig ist, ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof24/01 Strafgesetzbuch25/02 Strafvollzug
Norm: StGB §46;StVG §152 Abs1;StVG §16 Abs2 Z12;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Der VwGH ist für Ent über Anträge auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 StGB) nicht zuständig. Schlagworte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder
schiedsgerichtliche Entscheidungen
Offenbare Unzuständigkeit de... mehr lesen...