TE Vwgh Beschluss 1990/1/10 89/01/0443

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Veröffentlicht am 10.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StGB §46;
StVG §152 Abs1;
StVG §16 Abs2 Z12;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N betreffend frühzeitige Entlassung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Den weitwendigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, der seit 1985 wegen Raubes und diverser Eigentumsdelikte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und 20 Monaten verbüßt, eine "frühzeitige", also bedingte Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe gemäß § 46 StGB anstrebt.

Da für die Entscheidung über einen derartigen Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Z. 12 und § 152 Abs. 1 StVG das Vollzugsgericht zuständig ist, ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justizwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010443.X00

Im RIS seit

10.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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