Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StGB §46;Betreff
N betreffend frühzeitige Entlassung
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Den weitwendigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, der seit 1985 wegen Raubes und diverser Eigentumsdelikte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und 20 Monaten verbüßt, eine "frühzeitige", also bedingte Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe gemäß § 46 StGB anstrebt.
Da für die Entscheidung über einen derartigen Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Z. 12 und § 152 Abs. 1 StVG das Vollzugsgericht zuständig ist, ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete JustizwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010443.X00Im RIS seit
10.01.1990